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Gremien der Fakultät

FAKULTÄTSRAT

Dem Fakultätsrat obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen die Organisation von Forschung, Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fakultätsordnung und die sonstigen Ordnungen für die Fakultät zuständig. Er ist das höchste Entscheidungsgremium der gesamten Fakultät. Der Fa­kul­täts­rat wählt die Dekanin/den Dekan und ggf. wei­te­re Mit­glie­der des Kol­le­gi­al­or­gans De­ka­nat (Pro­de­kan/in, Stu­dien­dekan/in o.ä.). Auf­ga­be des Fa­kul­täts­ra­tes ist die Ent­schei­dung über die Mit­tel­ver­wen­dung der Fa­kul­tät (Geld- und Sach­mittel, Per­so­nal) und über Fra­gen der For­schung und Lehre an der Fa­kul­tät. Dazu ge­hört u.a. die Be­schluss­fassung über die Ein­rich­tung oder Ein­stel­lung und Schlie­ßung von Stu­di­en­gän­gen sowie Stu­di­en- und Prü­fungs­ord­nun­gen. An der Spit­ze des Fa­kul­täts­ra­tes steht in der Regel die Dekanin/der Dekan, die/der die Fa­kul­tät nach außen ver­tritt. Die De­kanin/der Dekan wird aus der Reihe der Pro­fes­so­renInnen auf Zeit (für 4 Jahre) vom Fa­kul­täts­rat ge­wählt.

Den Vorsitz hat die Dekanin / der Dekan ohne Stimmrecht.
Stimmberechtigte Mitglieder:
7  Professoren bzw. Professorinnen
2 WiMi
1 MTV
3 Studierende

PROMOTIONSKOMMISSION

Die Promotionskommission ist das für die Betreuung der Promotionsleistungen sowie für die Durchführung des Rigorosums bzw. der Disputation zuständige Gremium.

Sie wird aus den Professorinnen/Professoren der Fakultät einschließlich der habilitierten Assistentinnen/Assistenten und habilitierten wissenschaftlichen  Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Fakultät sowie aus einer/einem vom Fakultätsrat zu benennenden promovierten Vertreterin/Vertreter der Gruppe der nichthabilitierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gebildet, die in ihrer Gesamtheit die Funktionen der Promotionskommission wahrnehmen. Den Vorsitz führt die Dekanin/der Dekan. Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

PROMOTIONSAUSSCHUSS

Der Pro­mo­ti­ons­aus­schuss ent­schei­det über alle Fra­gen, die die Ein­hal­tung der Pro­mo­ti­ons­ord­nung be­tref­fen; er soll die Er­le­di­gung der lau­fen­den Ge­schäf­te seiner bzw. sei­nem Vor­sit­zen­den über­tra­gen. Er ist Wi­der­spruchsinstanz im Sinne der Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung. Der Pro­mo­ti­ons­aus­schuss hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Ein­zel­auf­ga­ben: 1. Er entscheidet über die Anerkennung als Doktorandin/Doktorand der Evangelisch-Theologischen Fakultät und die Eintragung in die Doktorandenliste mit dem Arbeitstitel für die Dissertation. 2. Er spricht die Zulassung zum Promotionsverfahren aus. 3. Er vermittelt auf Wunsch der Doktorandin/des Doktoranden in Fragen, die den Verlauf des Verfahrens betreffen oder bei Konflikten, die während des Verfahrens auftreten, und ist Beschwerdeinstanz gemäß § 15. 4. Er prüft Anträge von Bewerberinnen/Bewerbern, die ihre Dissertation ohne Beteiligung von Betreuerinnen/Betreuern geschrieben haben, und empfiehlt eine Referentin/einen Referenten und Korreferentin/Korreferenten für die behandelte Thematik. 5. Er befindet im Benehmen mit den Referentinnen/Referenten über Ausnahmen nach § 9 Abs. 3.

Der Fakultätsrat setzt einen Promotionsausschuss ein. Er besteht aus
- 5 Professorinnen/Professoren der Fakultät, die die fünf Disziplinen Evangelischer Theologie (Altes Testament - Neues Testament - Kirchengeschichte - Systematische Theologie - Praktische Theologie) repräsentieren, sowie
- 2 Vertreterinnen/Vertretern aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Fakultät, von denen eine/einer promoviert sein soll, und
- 2 Studierenden der Fakultät.

Die Amtszeit des Promotionsausschusses beträgt in der Regel zwei Jahre, die der
studentischen Mitglieder ein Jahr.

Die Vorsitzende / der Vorsitzende und seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter müssen Professorinnen / Professoren auf Lebenszeit sein und werden vom Fakultätsrat gewählt.

HABILITATIONSKOMMISSION

Entscheidet über die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens und führt es durch. Berät und beschließt über die Lehrbefähigung.

Sie besteht aus dem Professorium und Privatdozierenden der Fakultät sowie drei wissenschaftlichen Mitarbeitenden und zwei Studierenden, die auf Vorschlag der betreffenden Gruppen vom Fakultätsrat benannt werden. Vorsitzender ist der Dekan/die Dekanin. Stimmberechtigt sind, soweit es sich um Qualifikationsentscheidungen handelt, das Professorium und Privatdozierenden. Die Ha­bilitationskommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberech­tigten anwesend sind.

FAKULTÄTENAUSSCHUSS

Die RUB Re­se­arch School wirkt auf die För­de­rung der frü­hen wis­sen­schaft­li­chen Selbst­stän­dig­keit, der in­ter­­disziplinären Zu­sam­men­ar­beit und in­ter­na­tio­na­len Ver­net­zung der Dok­tor­an­din­nen und Dok­tor­an­den der Ruhr-Uni­ver­si­tät hin. Die Re­se­arch School er­füllt ihre Auf­ga­ben gem. § 26 Abs.5 S.1 HG als wis­sen­schaft­liche Ein­rich­tung in Trä­ger­schaft der Fa­kul­tä­ten der Ruhr-Uni­ver­si­tät gem. Art. 33 der Ver­fas­sung der Ruhr-Uni­ver­si­tät. Die In­ter­es­sen der Fa­kul­tä­ten als Trä­ger der Re­se­arch School wer­den im Fa­kul­tä­ten­aus­schuss zu­sam­men­ge­führt.

Aufgaben: Der Fa­kul­tä­ten­aus­schuss er­lässt die für den Be­reich der RUB Re­se­arch School er­for­der­li­chen Ord­nun­gen. Er nimmt zu be­ab­sich­tig­ten Än­de­run­gen be­ste­hen­der oder dem Er­lass neuer Pro­mo­ti­ons­ord­nun­gen vor de­ren Ver­öf­fent­li­chung Stel­lung. Er wirkt auf die Im­ple­men­tie­rung von Qua­li­täts­stan­dards in Pro­mo­tions­ord­nun­gen und die Maß­nah­men zur Qua­li­täts­si­che­rung in der fach­über­grei­fen­den Qua­li­fi­ka­ti­on der Dok­to­ran­den hin. Der Fa­kul­tä­ten­aus­schuss kann zu grund­sätz­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten Emp­feh­lun­gen und Stel­lung­nah­men ab­ge­ben.

Er besteht aus einer Professorin / einem Professor und einer Doktorandin bzw. Doktorand. Beide Gruppen stellen zudem eine Stellvertretung.

STUDIENBERATUNGSKOMMISSION

Sie ist für Fragen der Planung und Gestaltung des Studiums zuständig. Sie steht auch für die Erörterung der persönlichen Probleme der Studierenden zur Verfügung, die sich aus ihrem Studium ergeben.

In der Studienberatungskommission sind Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer, wissenschaftliche  Mitarbeiter-innen / Mitarbeiter und Studierende vertreten.

STUDIENBEIRAT

In An­ge­le­gen­hei­ten der Lehre und des Stu­di­ums, ins­be­son­de­re in An­ge­le­gen­hei­ten der Stu­di­en­re­form, der Eva­lu­a­tion von Stu­di­um und Lehre, sowie hin­sicht­lich des Er­las­ses oder der Än­de­rung von Prü­fungs­ord­nun­gen, wer­den der Fa­kul­täts­rat sowie die De­ka­nin oder der Dekan von dem Stu­di­en­bei­rat der Fa­kul­tät gemäß § 28 Abs. 8 HG be­ra­ten.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) die Stellungnahme zum Lehrangebot der Fächer und seiner Koordination vor der Verabschiedung; b) die Bearbeitung von Fällen der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den Fächern der Fakultät (im Sinne von §63a HG), soweit dafür ordnungsgemäß keine andere Zuständigkeit gegeben ist; c) die Unterstützung der Dekanin oder des Dekans bei der Vorbereitung des Lehrberichts und bei der Durchführung der Evaluation der Lehre.

Er besteht in seiner einen Hälfte aus der Studiendekanin oder dem Studiendekan und vier Vertreterinnen und Vertretern aller Statusgruppen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen (zwei Professoren oder Professorinnen sowie zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter), sowie in seiner anderen Hälfte aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der Studierenden. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander.

KOMMISSION FÜR QUALITÄTSVERBESSERUNGSMITTEL

Die Fa­kul­tät ver­fügt über eine Qua­li­täts­ver­bes­se­rungs­kom­mis­si­on im Sinne des Art. 16 Abs. 4 Ver­fRUB.

Aufgaben: Die Qua­li­täts­ver­bes­se­rungs­kom­mis­si­on berät das De­ka­nat, indem sie ein Votum zu den Fort­schritts­be­rich­ten gemäß § 3 Abs. 3 Stu­di­ums­qua­li­täts­ge­setz ab­gibt. Ins­be­son­de­re kann sie pla­ne­ri­sche Vor­schlä­ge zur zweck­­gemäßen Ver­wen­dung der Qua­li­täts­ver­bes­se­rungs­mit­tel er­stel­len.

Die Kommission hat sieben Mitglieder. Ihr gehören Vertreterinnen und Vertreter aller Statusgruppen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 HG an. Die Zusammensetzung der Qualitätsverbesserungskommission und ihr Vorsitz werden vom Fakultätsrat festgelegt.

ALLGEMEINER FAKULTÄTS-PRÜFUNGSAUSSCHUSS

Dieser Ausschuss ist u. a. für die Organisation der Magisterprüfung, der Zwischenprüfung und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig.

Er besteht aus fünf Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei Mitgliedern der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierenden. Unter den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss mindestens eines dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Westfalen angehören.  Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Vertreterinnen bzw. Vertreter gewählt.

Die Fachschaft

Die Fachschaft ist die Gesamtheit aller Studierenden des Studiengangs "Evangelische Theologie". Mit der Immatrikulation ist also jeder bereits Mitglied der Fachschaft.

Der Fachschaftsrat

Der Fachschaftsrat wird von der Fachschaft auf der Vollversammlung für ein Semester gewählt. Die Mitglieder des Fachschaftsrates vertreten die Studierenden und setzen sich u. a. in verschiedenen Gremien für ihre Interessen ein. Zu den weiteren Aufgaben gehören organisatorische Aufgaben, wie die Planung und Gestaltung fakultätsweiter Aktivitäten.