Dem Fakultätsrat obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen die Organisation von Forschung, Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fakultätsordnung und die sonstigen Ordnungen für die Fakultät zuständig. Er ist das höchste Entscheidungsgremium der gesamten Fakultät. Der Fakultätsrat wählt die Dekanin/den Dekan und ggf. weitere Mitglieder des Kollegialorgans Dekanat (Prodekan/in, Studiendekan/in o.ä.). Aufgabe des Fakultätsrates ist die Entscheidung über die Mittelverwendung der Fakultät (Geld- und Sachmittel, Personal) und über Fragen der Forschung und Lehre an der Fakultät. Dazu gehört u.a. die Beschlussfassung über die Einrichtung oder Einstellung und Schließung von Studiengängen sowie Studien- und Prüfungsordnungen. An der Spitze des Fakultätsrates steht in der Regel die Dekanin/der Dekan, die/der die Fakultät nach außen vertritt. Die Dekanin/der Dekan wird aus der Reihe der ProfessorenInnen auf Zeit (für 4 Jahre) vom Fakultätsrat gewählt.
Den Vorsitz hat die Dekanin / der Dekan ohne Stimmrecht.
Stimmberechtigte Mitglieder:
7 Professoren bzw. Professorinnen
2 WiMi
1 MTV
3 Studierende
Die Promotionskommission ist das für die Betreuung der Promotionsleistungen sowie für die Durchführung des Rigorosums bzw. der Disputation zuständige Gremium.
Sie wird aus den Professorinnen/Professoren der Fakultät einschließlich der habilitierten Assistentinnen/Assistenten und habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Fakultät sowie aus einer/einem vom Fakultätsrat zu benennenden promovierten Vertreterin/Vertreter der Gruppe der nichthabilitierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gebildet, die in ihrer Gesamtheit die Funktionen der Promotionskommission wahrnehmen. Den Vorsitz führt die Dekanin/der Dekan. Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Promotionsausschuss entscheidet über alle Fragen, die die Einhaltung der Promotionsordnung betreffen; er soll die Erledigung der laufenden Geschäfte seiner bzw. seinem Vorsitzenden übertragen. Er ist Widerspruchsinstanz im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Promotionsausschuss hat insbesondere folgende Einzelaufgaben: 1. Er entscheidet über die Anerkennung als Doktorandin/Doktorand der Evangelisch-Theologischen Fakultät und die Eintragung in die Doktorandenliste mit dem Arbeitstitel für die Dissertation. 2. Er spricht die Zulassung zum Promotionsverfahren aus. 3. Er vermittelt auf Wunsch der Doktorandin/des Doktoranden in Fragen, die den Verlauf des Verfahrens betreffen oder bei Konflikten, die während des Verfahrens auftreten, und ist Beschwerdeinstanz gemäß § 15. 4. Er prüft Anträge von Bewerberinnen/Bewerbern, die ihre Dissertation ohne Beteiligung von Betreuerinnen/Betreuern geschrieben haben, und empfiehlt eine Referentin/einen Referenten und Korreferentin/Korreferenten für die behandelte Thematik. 5. Er befindet im Benehmen mit den Referentinnen/Referenten über Ausnahmen nach § 9 Abs. 3.
Der Fakultätsrat setzt einen Promotionsausschuss ein. Er besteht aus
- 5 Professorinnen/Professoren der Fakultät, die die fünf Disziplinen Evangelischer Theologie (Altes Testament - Neues Testament - Kirchengeschichte - Systematische Theologie - Praktische Theologie) repräsentieren, sowie
- 2 Vertreterinnen/Vertretern aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Fakultät, von denen eine/einer promoviert sein soll, und
- 2 Studierenden der Fakultät.
Die Amtszeit des Promotionsausschusses beträgt in der Regel zwei Jahre, die der
studentischen Mitglieder ein Jahr.
Die Vorsitzende / der Vorsitzende und seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter müssen Professorinnen / Professoren auf Lebenszeit sein und werden vom Fakultätsrat gewählt.
Entscheidet über die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens und führt es durch. Berät und beschließt über die Lehrbefähigung.
Sie besteht aus dem Professorium und Privatdozierenden der Fakultät sowie drei wissenschaftlichen Mitarbeitenden und zwei Studierenden, die auf Vorschlag der betreffenden Gruppen vom Fakultätsrat benannt werden. Vorsitzender ist der Dekan/die Dekanin. Stimmberechtigt sind, soweit es sich um Qualifikationsentscheidungen handelt, das Professorium und Privatdozierenden. Die Habilitationskommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind.
Die RUB Research School wirkt auf die Förderung der frühen wissenschaftlichen Selbstständigkeit, der interdisziplinären Zusammenarbeit und internationalen Vernetzung der Doktorandinnen und Doktoranden der Ruhr-Universität hin. Die Research School erfüllt ihre Aufgaben gem. § 26 Abs.5 S.1 HG als wissenschaftliche Einrichtung in Trägerschaft der Fakultäten der Ruhr-Universität gem. Art. 33 der Verfassung der Ruhr-Universität. Die Interessen der Fakultäten als Träger der Research School werden im Fakultätenausschuss zusammengeführt.
Aufgaben: Der Fakultätenausschuss erlässt die für den Bereich der RUB Research School erforderlichen Ordnungen. Er nimmt zu beabsichtigten Änderungen bestehender oder dem Erlass neuer Promotionsordnungen vor deren Veröffentlichung Stellung. Er wirkt auf die Implementierung von Qualitätsstandards in Promotionsordnungen und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der fachübergreifenden Qualifikation der Doktoranden hin. Der Fakultätenausschuss kann zu grundsätzlichen Angelegenheiten Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
Er besteht aus einer Professorin / einem Professor und einer Doktorandin bzw. Doktorand. Beide Gruppen stellen zudem eine Stellvertretung.
Sie ist für Fragen der Planung und Gestaltung des Studiums zuständig. Sie steht auch für die Erörterung der persönlichen Probleme der Studierenden zur Verfügung, die sich aus ihrem Studium ergeben.
In der Studienberatungskommission sind Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter-innen / Mitarbeiter und Studierende vertreten.
In Angelegenheiten der Lehre und des Studiums, insbesondere in Angelegenheiten der Studienreform, der Evaluation von Studium und Lehre, sowie hinsichtlich des Erlasses oder der Änderung von Prüfungsordnungen, werden der Fakultätsrat sowie die Dekanin oder der Dekan von dem Studienbeirat der Fakultät gemäß § 28 Abs. 8 HG beraten.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) die Stellungnahme zum Lehrangebot der Fächer und seiner Koordination vor der Verabschiedung; b) die Bearbeitung von Fällen der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den Fächern der Fakultät (im Sinne von §63a HG), soweit dafür ordnungsgemäß keine andere Zuständigkeit gegeben ist; c) die Unterstützung der Dekanin oder des Dekans bei der Vorbereitung des Lehrberichts und bei der Durchführung der Evaluation der Lehre.
Er besteht in seiner einen Hälfte aus der Studiendekanin oder dem Studiendekan und vier Vertreterinnen und Vertretern aller Statusgruppen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen (zwei Professoren oder Professorinnen sowie zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter), sowie in seiner anderen Hälfte aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der Studierenden. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander.
Die Fakultät verfügt über eine Qualitätsverbesserungskommission im Sinne des Art. 16 Abs. 4 VerfRUB.
Aufgaben: Die Qualitätsverbesserungskommission berät das Dekanat, indem sie ein Votum zu den Fortschrittsberichten gemäß § 3 Abs. 3 Studiumsqualitätsgesetz abgibt. Insbesondere kann sie planerische Vorschläge zur zweckgemäßen Verwendung der Qualitätsverbesserungsmittel erstellen.
Die Kommission hat sieben Mitglieder. Ihr gehören Vertreterinnen und Vertreter aller Statusgruppen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 HG an. Die Zusammensetzung der Qualitätsverbesserungskommission und ihr Vorsitz werden vom Fakultätsrat festgelegt.
Dieser Ausschuss ist u. a. für die Organisation der Magisterprüfung, der Zwischenprüfung und die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig.
Er besteht aus fünf Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei Mitgliedern der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierenden. Unter den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss mindestens eines dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche von Westfalen angehören. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Vertreterinnen bzw. Vertreter gewählt.
Die Fachschaft ist die Gesamtheit aller Studierenden des Studiengangs "Evangelische Theologie". Mit der Immatrikulation ist also jeder bereits Mitglied der Fachschaft.
Der Fachschaftsrat wird von der Fachschaft auf der Vollversammlung für ein Semester gewählt. Die Mitglieder des Fachschaftsrates vertreten die Studierenden und setzen sich u. a. in verschiedenen Gremien für ihre Interessen ein. Zu den weiteren Aufgaben gehören organisatorische Aufgaben, wie die Planung und Gestaltung fakultätsweiter Aktivitäten.