Hier finden Sie alle Informationen zum Habilitationsverfahren an unserer Fakultät. In Folge eines abgeschlossenen Habilitationsverfahrens verleiht die Fakultät der Absolventin/dem Absolventen die venia legendi (Lehrbefugnis). Absolventinnen/Absloventen sind zur eigenständigen Forschung und Lehre im jeweiligen Fach bzw. Fachgebiet an Universitäten befugt und dürfen den Titel Provatdozentin/Privatdozent führen.
Raum:
GA 8/135
Tel.: 0234 32 -
22501
E-Mail
Um für ein Habilitationsverfahren zugelassen zu werden, müssen Bewerberinnen und Bewerber den Doktorgrad in evangelischer Theologie (Dr.theol.) erworben haben und einen Nachweis einer weitergehenden wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion vorlegen. Desweiteren müssen Bewerber und Bewerberinnen Mitglied in einer der Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates sein (§3 der Habilitationsordnung).
In Einzelfällen können Bewerber und Bewerberinnen auch zum Habilitationsverfahren zugelassen werden, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden. Die Habilitationskommission entscheidet in diesen Einzelfällen. Wenden Sie sich bitte an das Dekanat.
Die Habilitationsschrift ist eine eigenständige wissenschaftliche Monographie in einem Fachbereich der Evangelischen Theologie (§5 der Habilitationsordnung).
Nach Fertigstellung der Habilitationsschrift stellen Sie einen Antrag im Dekanat (§4 der Habilitationsordnung).
Der Bewerber/die Bewerberin hat der Dekanin einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Habilitation einzureichen. Der Antrag muss die Angabe der theologischen Disziplin enthalten, für die die Feststellung der Lehrbefähigung angestrebt wird. Eine Begrenzung auf ein engeres wissenschaftliches Fach der Evangelischen Theologie ist ausdrücklich zu begründen; über ihre Zulässigkeit entscheidet die Habilitationskommission.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, die bei den Akten der Fakultät verbleiben:
Die Habilitationskommission (§2 der Habilitationsordnung)
Die Habilitationskommission besteht aus den Professoren/Professorinnen und Privatdozenten/Privatdozentinnen der Fakultät sowie drei wissenschaftlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und zwei Studenten/Studentinnen, die auf Vorschlag der betreffenden Gruppen vom Fakultätsrat benannt werden. Vorsitzende ist die Dekanin. Stimmberechtigt sind, soweit es sich um Qualifikationsentscheidungen handelt, die Professoren/Professorinnen und Privatdozenten/Privatdozentinnen . Die Наbilitationskommission ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind.
Begutachtung und Beurteilung (§9 der Habilitationsordnung)
Die Habilitationskommission beauftragt zwei externe Gutachten, die nach spätestens drei Monaten vorliegen sollen. Die Gutachten sollen die wesentliche Förderung der Wissenschaft durch die Arbeit sowie die Befähigung des Bewerbers/der Bewerberin zu selbständiger Forschung dartun. Dabei sollen auch sonstige wissenschaftliche Arbeiten in die Beurteilung einbezogen werden. Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift empfehlen und eingehend begründen.
Die Habilitationsschrift und die Gutachten sind für die Mitglieder der Habilitationskommission zugänglich. Die stimmberechtigen Mitglieder votieren schriftlich für oder gegen die Annahme der Habilitationsschrift und können bis eine Woche nach Abschluss der Frist von acht Wochen eigene Gutachten einreichen.
Sobald alle Mitglieder votiert haben, wird die Habilitationsschrift allen Professoren/Professorinnen und Privatdozent/Privatdozentinnen der Ruhr-Universität Bochum zugänglich gemacht. Sie können während dieser Frist die Habilitationsunterlagen einsehen und eine schriftliche Stellungnahme bis spätestens eine Woche nach Beendigung der Auslagefrist zu der vorgelegten Leistung abgeben.
Annahme der Habilitationsschrift (§9 der Habilitationsordnung)
Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Äußerungsfrist tritt die Habilitationskommission zusammen und beschließt über Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift. Für die Annahme ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Schrifliche Stimmabgabe ist möglich. Sollte die Frist von zwei Wochen in die die vorlesungsfreie Zeit hineinreichen, muß die Kommission spätestens unmittelbar nach Beginn der folgenden Vorlesungszeit zusammentreten.
Vor einer Abstimmung kann die Habilitationskommission mit derselben Mehrheit die Rückgabe der Habilitationsschrift zur Überarbeitung beschließen. In diesem Fall muss die Habilitationsschrift innerhalb eines Jahres neu vorgelegt werden. Die Habilitationskommission kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern. Versäumt der Bewerber/die Bewerberin die Frist, so gilt die Habilitationsschrift als abgelehnt.
Lehnt die Habilitationskommission die Annahme der Habilitationsschrift ab, so ist die Habilitation gescheitert.
Nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Lehrbefähigung hat der Bewerber/die Bewerberin das Recht auf Einsicht in alle Habilitationsunterlagen.
Wissenschaftlicher Votrag und Kolloquium (§10 der Habilitationsordnung)
Nachdem die Habilitationsschrift angenommen wurde, wählt die Kommission in derselben Sitzung eines der drei vom Habilitanden/von der Habilitandin angegebenen Themen mit einfacher Mehrheit und bestimmt den Zeitpunkt der Sitzung der Habilitationskommission, in welcher der Vortrag stattfinden soll. Der Vortrag soll drei bis fünf Wochen nach Mitteilung des ausgewählten Themas an den Habilitanden/die Habilitantin anberaumt werden. Die Habilitationskommission kann nach ihrer Meinung ungeeignete Themen mit der Aufforderung zurückweisen, andere Themen zu benennen. Das ausgewählte Thema ist dem Habilitanden/der Habilitandin innerhalb einer Woche schriftlich bekanntzugeben.
Der Vortrag sollte 45 Minuten dauern. Anschließend findet ein Kolloquium von höchstens einer Stunde Dauer statt. Es bezieht sich auf die Disziplin, für die die Lehrbefähigung erstrebt wird, und wird von den Fachvertretern/Fachvertreterinnen eröffnet. Die an der Habilitation mitwirkenden Professoren/Professorinnen und Privatdozenten/Privatdozentinnen, die einer anderen Fakultät angehören sowie ggf. auswärtige Gutachter/Gutachterinnen werden zum Vortrag eingeladen.
Vortrag und Kolloquium sind in der Regel nicht wiederholbar. In begründeten Ausnahmefällen kann die Habilitationskommission eine einmalige Wiederholung eines oder beider Verfahrensteile zulassen.
Feststellung der Lehrbefähigung (§11 der Habilitationsordnung)
Unmittelbar nach dem Kolloquium berät die Habilitationskommission über die Feststellung der Lehrbefähigung. Sie beschließt darüber mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss wird dem Bewerber/der Bewerberin durch die Dekanin vor der Habilitationskommission bekanntgegeben.
In angemessener Zeit nach dem Beschluss über die Feststellung der Lehrbefähigung wird dem Habilitierten/der Habiltierten die Urkunde über die Lehrbefähigung von der Dekanin ausgehändigt. Mit der Überreichung der Urkunde durch die Deknain ist das Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung abgeschlossen. Die Dekanin teilt die vollzogene Habilitation und die Feststellung der Lehrbefähigung dem Rektorat und dem Senat mit.
Hinweis: Bei negativem Ausgang der Abstimmung über die Feststellung der Lehrbefähigung wird dem Kandidaten/der Kandidatin innerhalb einer Woche schriftlich Mitteilung gemacht.
Verleihung der Lehrbefugnis (§14 der Habilitationsordnung)
Der Fakultätsrat beschließt im Auftrag des Rektorats auf Antrag des/der Habilitieren, die Verleihung und den Umfang der Befugnis, in seiner/ihrer Disziplin an der Universität Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Nach Erteilung der Lehrbefungnis darf der Habilitierte/die Habilitierte den Titel "Provatdozent/Privatdozentin" tragen.
Antrittsvorlesung (§15 der Habilitationsordnung)
Nach der Erteilung der Lehrbefugnis ist der Habilitierte/die Habilitierte verpflichtet, eine öffentliche Antrittsvorlesung über ein selbst gewähltes, vom Fakultätsrat genehmigtes Thema zu halten. Sie soll nach Möglichkeit im kommenden Semester stattfinden, spätestens aber ein Jahr nach dem Kolloquium.
Weitere Informationen zur Lehrbeauftragung und den Rechten und Pflichten eines Privatdozenten/einer Privatdozentin finden Sie in der Habilitationsordnung.